Mittelgebühr oder Zeitgebühr — was lohnt sich wann?
Zwei Abrechnungsmodelle, eine Entscheidung
Als Steuerberater stehen Sie bei jeder neuen Leistung vor der gleichen Frage: Rechne ich nach Gegenstandswert (Mittelgebühr) oder nach Zeitaufwand (Zeitgebühr) ab?
Beide Modelle haben ihre Berechtigung — aber sie führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Und die Wahl beeinflusst nicht nur Ihr Honorar, sondern auch, wie Ihr Mandant die Leistung wahrnimmt.
Die Mittelgebühr: Berechenbar und transparent
So funktioniert sie
Die Mittelgebühr ist der rechnerische Mittelwert zwischen Mindest- und Höchstgebühr eines Gebührenrahmens. Sie wird aus den Tabellen A, B, C oder D der StBVV abgelesen.
Beispiel: Einkommensteuererklärung
- Gegenstandswert: 50.000 €
- Tabelle A, Gebührenrahmen: 1/10 bis 6/10
- Volle Gebühr (Tabelle A bei 50.000 €): 1.304 €
- Mittelgebühr (3,5/10): 456,40 €
- Minimum (1/10): 130,40 €
- Maximum (6/10): 782,40 €
Die Mittelgebühr gilt als branchenüblicher Orientierungswert. Sie können davon abweichen — nach oben wie nach unten — müssen das aber begründen können.
Wann die Mittelgebühr Sinn macht
- Standardleistungen mit planbarem Aufwand (z. B. Einkommensteuererklärung)
- Neue Mandanten, bei denen Sie den Zeitaufwand noch nicht einschätzen können
- Preissensible Mandanten, die einen festen Betrag im Angebot sehen wollen
Die Zeitgebühr nach § 13 StBVV: Flexibel, aber erklärungsbedürftig
So funktioniert sie
Die Zeitgebühr beträgt 66 bis 164 € pro Stunde (StBVV 2025), abgerechnet im Viertelstundentakt. Sie kommt zum Einsatz, wenn keine Wertgebühr vorgesehen ist oder der Aufwand stark vom Gegenstandswert abweicht.
Beispiel: Steuerliche Beratung bei Unternehmensverkauf
- Zeitaufwand: 12 Stunden
- Stundensatz: 130 € (oberes Mittelfeld)
- Honorar: 1.560 €
Zum Vergleich: Die Mittelgebühr für eine Beratungsgebühr nach Tabelle A (Rahmen 1/10 bis 10/10) läge bei einem Gegenstandswert von 500.000 € bei rund 1.780 €. Hier wäre die Zeitgebühr für den Mandanten günstiger — für Sie aber möglicherweise nicht kostendeckend.
Wann die Zeitgebühr Sinn macht
- Beratungsleistungen ohne festen Gegenstandswert (Gestaltungsberatung, Vertragsanalyse)
- Aufwendige Mandate bei niedrigem Gegenstandswert (wenn die Mittelgebühr den Aufwand nicht deckt)
- Laufende Betreuung mit schwankendem Aufwand (monatliche Besprechungen, Ad-hoc-Anfragen)
Der direkte Vergleich
Fallbeispiel 1: Jahresabschluss Einzelunternehmen
| Mittelgebühr | Zeitgebühr | |
|---|---|---|
| Grundlage | Tabelle B, GW 200.000 € | § 13 StBVV |
| Berechnung | 25/10 von 548 € | 8 Stunden × 120 € |
| Honorar | 1.370 € | 960 € |
Ergebnis: Die Mittelgebühr bringt rund 40 % mehr. Für Standardmandate mit planbarem Aufwand ist die Wertgebühr fast immer vorteilhafter.
Fallbeispiel 2: Steuerliche Gestaltungsberatung
| Mittelgebühr | Zeitgebühr | |
|---|---|---|
| Grundlage | Tabelle A, GW 30.000 € | § 13 StBVV |
| Berechnung | 3,5/10 von 946 € | 6 Stunden × 140 € |
| Honorar | 331,10 € | 840 € |
Ergebnis: Die Zeitgebühr bringt das 2,5-fache. Bei beratungsintensiven Leistungen mit niedrigem Gegenstandswert ist die Zeitgebühr fairer — für beide Seiten.
Die dritte Option: Kombinieren
In der Praxis schließen sich Mittel- und Zeitgebühr nicht aus. Viele Kanzleien arbeiten mit einem hybriden Modell:
- Standardleistungen (Steuererklärungen, Jahresabschluss) → Mittelgebühr
- Beratung und Sonderprojekte → Zeitgebühr
- Eigene Leistungen (monatliche BWA-Besprechung, Digitalisierungsberatung) → Pauschale
Der Schlüssel ist, dem Mandanten transparent zu machen, welche Leistung nach welchem Modell abgerechnet wird. Ein professionelles Honorarangebot, das alle Positionen aufschlüsselt, schafft Vertrauen — und verhindert Diskussionen nach der Rechnung.
Gebührenwerk unterstützt alle drei Abrechnungsmodelle in einem Angebot: Wertgebühren nach Tabelle, Zeitgebühren nach § 13 und eigene Leistungspositionen mit freiem Betrag.
So kommunizieren Sie das gegenüber Mandanten
Die Wahl des Abrechnungsmodells ist eine fachliche Entscheidung. Aber die Kommunikation entscheidet, ob der Mandant sie versteht und akzeptiert.
Statt: „Wir rechnen nach 3,5/10 Tabelle B bei einem Gegenstandswert von 200.000 Euro ab.“
Besser: „Die Erstellung Ihres Jahresabschlusses kostet 1.370 Euro. Darin enthalten sind neben der Erstellung der Bilanz eine persönliche Ergebnisbesprechung sowie Steuerhochrechnung bzw. Gewinnüberwachungen für Zwecke der Vorauszahlungen.“
Der Mandant sieht den Preis und versteht die Leistung. Die StBVV-Berechnung dahinter ist Ihr Nachweis — aber nicht Ihre Verkaufsargumentation.
Fazit
Es gibt kein „besser“ oder „schlechter“. Die Mittelgebühr ist planbarer und bei Standardmandaten meist ertragreicher. Die Zeitgebühr ist fairer bei beratungsintensiven Leistungen mit niedrigem Gegenstandswert. Die Kombination beider Modelle — ergänzt um individuelle Pauschalen — bildet die Realität einer modernen Kanzlei am besten ab.
Entscheidend ist nicht das Modell. Entscheidend ist, dass Ihr Mandant im Erstgespräch ein konkretes Angebot bekommt — nicht „das kommt drauf an“.
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