StBVV 2025 · Anlage 1

StBVV Tabelle A – die Beratungstabelle.

Tabelle A (Anlage 1 StBVV) liefert die volle Gebühr für Beratungs- und Erklärungsleistungen — von Rat und Auskunft nach § 21 bis zur Steuererklärung nach § 24. Hier finden Sie die komplette Tabelle nach StBVV 2025, mit direktem Absprung in den kostenlosen Rechner.

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Tabelle A: volle Gebühr nach Gegenstandswert

Die Beratungstabelle gilt überall dort, wo die StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle A vorsieht — vor allem für Steuererklärungen nach § 24 StBVV und für Rat und Auskunft nach § 21 StBVV. Die Tabelle nennt zu jedem Gegenstandswert die volle Gebühr (10/10).

Abgerechnet wird nie die volle Gebühr selbst, sondern ein Bruchteil davon: Für die Einkommensteuererklärung gilt z. B. ein Rahmen von 1/10 bis 6/10 (§ 24 Abs. 1 Nr. 1), für die Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 (§ 24 Abs. 1 Nr. 3). Welcher Satz innerhalb des Rahmens angemessen ist, richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit (§ 11 StBVV) — üblicher Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr.

Tabelle A — StBVV 2025
Gegenstandswert bis Volle Gebühr (10/10)
300 € 31 €
600 € 56 €
900 € 81 €
1.200 € 106 €
1.500 € 130 €
2.000 € 166 €
2.500 € 200 €
3.000 € 235 €
3.500 € 270 €
4.000 € 305 €
4.500 € 340 €
5.000 € 375 €
6.000 € 422 €
7.000 € 467 €
8.000 € 514 €
9.000 € 560 €
10.000 € 605 €
13.000 € 655 €
16.000 € 705 €
19.000 € 755 €
22.000 € 805 €
25.000 € 854 €
30.000 € 946 €
35.000 € 1.036 €
40.000 € 1.125 €
45.000 € 1.215 €
50.000 € 1.304 €
65.000 € 1.399 €
80.000 € 1.496 €
95.000 € 1.592 €
110.000 € 1.689 €
125.000 € 1.784 €
140.000 € 1.879 €
155.000 € 1.976 €
170.000 € 2.071 €
185.000 € 2.168 €
200.000 € 2.264 €
230.000 € 2.412 €
260.000 € 2.559 €
290.000 € 2.705 €
320.000 € 2.859 €
350.000 € 2.926 €
380.000 € 2.990 €
410.000 € 3.055 €
440.000 € 3.115 €
470.000 € 3.175 €
500.000 € 3.234 €
550.000 € 3.320 €
600.000 € 3.404 €

Vom Mehrbetrag über 600.000 € bis 5.000.000 € erhöht sich die volle Gebühr je angefangene 50.000 € um 149 €.

Vom Mehrbetrag über 5.000.000 € bis 25.000.000 € erhöht sich die volle Gebühr je angefangene 50.000 € um 112 €.

Vom Mehrbetrag über 25.000.000 € erhöht sich die volle Gebühr je angefangene 50.000 € um 88 €.

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Häufige Fragen zu Tabelle A

Für welche Leistungen gilt Tabelle A der StBVV?
Tabelle A (Anlage 1 StBVV) gilt für Beratungs- und Erklärungsleistungen mit Wertgebühr — insbesondere Steuererklärungen nach § 24 StBVV (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer u. a.) sowie Rat und Auskunft nach § 21 StBVV. Für Abschlussarbeiten gilt Tabelle B, für die Buchführung Tabelle C.
Wie lese ich Tabelle A richtig?
Sie suchen die Zeile, deren Gegenstandswert Ihren Wert gerade noch abdeckt, und lesen die volle Gebühr (10/10) ab. Diese multiplizieren Sie mit dem Zehntelsatz der jeweiligen Leistung — bei der Einkommensteuererklärung z. B. 1/10 bis 6/10, Mittelgebühr 3,5/10. Der Rechner oben nimmt Ihnen beide Schritte ab.
Was gilt bei Gegenstandswerten über 600.000 €?
Oberhalb des Tabellenendes wächst die volle Gebühr stufenweise weiter: je angefangene 50.000 € Mehrbetrag um 149 € (bis 5 Mio. €), darüber um 112 € (bis 25 Mio. €) und ab 25 Mio. € um 88 €. Der Rechner berücksichtigt diese Fortschreibung automatisch.
Welcher Gegenstandswert gilt bei der Einkommensteuererklärung?
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 €. Verluste einzelner Einkunftsarten werden dabei nicht verrechnet — maßgeblich sind nur die positiven Einkünfte.