StBVV 2025 · Anlage 3

StBVV Tabelle C – die Buchführungstabelle.

Tabelle C (Anlage 3 StBVV) liefert die volle Gebühr für die laufende Buchführung nach § 33 — bemessen am Jahresumsatz, abgerechnet je Monat. Hier finden Sie die komplette Tabelle nach StBVV 2025, mit direktem Absprung in den kostenlosen Rechner.

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Tabelle C: volle Gebühr nach Jahresumsatz

Die Buchführungstabelle gilt für die laufende Buchführung nach § 33 StBVV. Gegenstandswert ist der Jahresumsatz oder — wenn höher — der jährliche Aufwand; die Gebühr fällt monatlich an. Für die Buchführung einschließlich Kontieren der Belege beträgt der Rahmen 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr (§ 33 Abs. 1).

Nicht über Tabelle C läuft die Lohnbuchführung: Sie wird nach § 34 StBVV mit Betragsrahmengebühren je Arbeitnehmer abgerechnet. Die Tabelle nennt zu jedem Gegenstandswert die volle Gebühr (10/10); den angemessenen Zehntelsatz bestimmen Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit (§ 11 StBVV).

Tabelle C — StBVV 2025
Gegenstandswert bis Volle Gebühr (10/10)
15.000 € 72 €
17.500 € 80 €
20.000 € 88 €
22.500 € 93 €
25.000 € 101 €
30.000 € 108 €
35.000 € 117 €
40.000 € 122 €
45.000 € 129 €
50.000 € 138 €
62.500 € 145 €
75.000 € 158 €
87.500 € 174 €
100.000 € 188 €
125.000 € 209 €
150.000 € 230 €
200.000 € 275 €
250.000 € 317 €
300.000 € 359 €
350.000 € 404 €
400.000 € 441 €
450.000 € 475 €
500.000 € 512 €

Vom Mehrbetrag über 500.000 € erhöht sich die volle Gebühr je angefangene 50.000 € um 36 €.

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Häufige Fragen zu Tabelle C

Für welche Leistungen gilt Tabelle C der StBVV?
Tabelle C (Anlage 3 StBVV) gilt für die laufende Buchführung nach § 33 StBVV — etwa Buchführung einschließlich Kontieren der Belege (2/10 bis 12/10) oder Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen mit niedrigerem Rahmen. Für Steuererklärungen gilt Tabelle A, für Abschlussarbeiten Tabelle B.
Wird die Buchführungsgebühr monatlich oder jährlich berechnet?
Die Gebühr nach § 33 StBVV ist eine Monatsgebühr — sie fällt für jeden Monat der Buchführung an. Der Gegenstandswert ist dabei der Jahresumsatz oder, wenn höher, der jährliche Aufwand. Ein Betrieb mit 300.000 € Jahresumsatz zahlt also zwölfmal den monatlichen Zehntelsatz der vollen Gebühr zu diesem Wert.
Fällt die Lohnbuchführung unter Tabelle C?
Nein. Die Lohnbuchführung wird nach § 34 StBVV mit Betragsrahmengebühren je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum abgerechnet — nicht mit einer Wertgebühr nach Tabelle C. Tabelle C betrifft nur die Finanzbuchführung nach § 33.
Was gilt bei einem Jahresumsatz über 500.000 €?
Oberhalb des Tabellenendes erhöht sich die volle Gebühr je angefangene 50.000 € Mehrbetrag um 36 €. Der Rechner setzt diese Fortschreibung automatisch um.