StBVV 2025 · § 24

Was kostet die Einkommensteuererklärung beim Steuerberater?

Die Gebühr ist in der StBVV geregelt: 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A, bemessen an der Summe Ihrer positiven Einkünfte. Bei 40.000 € Einkünften sind das zwischen 112,50 € und 675 € — rechnen Sie Ihren Fall direkt hier aus.

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Gebühr für Ihre Einkommensteuererklärung berechnen

Summe der positiven Einkünfte eingeben — Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr nach StBVV 2025 sofort sehen.

Unverbindliche Orientierung auf Basis der StBVV 2025 (Mittelgebühr als Vorschlagswert). Die angemessene Gebühr im Einzelfall richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit (§ 11 StBVV).

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So berechnet sich die Gebühr

Die Vergütung für die Einkommensteuererklärung regelt § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV: Der Steuerberater erhält 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A. Maßgeblich ist der Gegenstandswert — die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €. Verluste einzelner Einkunftsarten mindern den Gegenstandswert nicht.

Zwei Rechenbeispiele nach StBVV 2025:

Positive Einkünfte Volle Gebühr (Tabelle A) Gebührenrahmen Mittelgebühr (3,5/10)
40.000 € 1.125 € 112,50 € – 675,00 € 393,75 €
80.000 € 1.496 € 149,60 € – 897,60 € 523,60 €

Selbst beim Mindest-Gegenstandswert von 8.000 € beträgt die volle Gebühr 514 € — die Mittelgebühr liegt dann bei 179,90 €.

Wovon der Preis im Einzelfall abhängt

Wo innerhalb des Rahmens die Gebühr liegt, bestimmt der Steuerberater nach § 11 StBVV — nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Ein einfacher Fall mit einer Einkunftsart und sortierten Unterlagen liegt eher unter der Mittelgebühr; viele Einkunftsarten, Auslandssachverhalte oder nachzuarbeitende Belege rechtfertigen mehr.

Wichtig: Die Gebühr nach § 24 deckt die Erklärung selbst ab. Die Ermittlung einzelner Einkünfte — etwa eine Einnahmenüberschussrechnung für Selbstständige oder die Anlage V mit mehreren Objekten — wird zusätzlich vergütet.

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Häufige Fragen zu den Kosten

Warum verlangt mein Steuerberater mehr als die Mittelgebühr?
Die Mittelgebühr ist der übliche Ausgangspunkt für Fälle durchschnittlichen Umfangs — kein Festpreis. Nach § 11 StBVV darf der Steuerberater innerhalb des Rahmens von 1/10 bis 6/10 nach oben gehen, wenn der Fall überdurchschnittlich aufwendig ist: mehrere Einkunftsarten, Auslandseinkünfte, unsortierte Belege oder besondere Eilbedürftigkeit.
Ist die Anlage EÜR oder die Anlage V in der Gebühr enthalten?
Nein. § 24 StBVV vergütet die Erklärung selbst. Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte — etwa die Einnahmenüberschussrechnung nach § 25 StBVV oder die Überschussermittlung bei Vermietung und Verpachtung — löst jeweils eine eigene Gebühr aus.
Kann ich die Steuerberaterkosten absetzen?
Teilweise. Steuerberatungskosten sind abziehbar, soweit sie auf die Ermittlung von Einkünften entfallen — etwa als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der privat veranlasste Teil (z. B. das Übertragen der Erklärung selbst) ist seit 2006 nicht mehr abziehbar. Viele Kanzleien weisen die Anteile auf der Rechnung getrennt aus.
Gibt es eine gesetzliche Untergrenze?
Ja. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 8.000 € (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Die volle Gebühr nach Tabelle A liegt dann bei 514 €, die Mindestgebühr (1/10) bei 51,40 € — realistisch ist für eine vollständige Erklärung aber eher die Mittelgebühr von rund 180 €.